Die Höhe der Anwaltsgebühren

Die Höhe der Anwaltsgebühren ist gesetzlich festgelegt. Sie richtet sich vor allem nach dem „Gegenstandswert“, also nach dem Wert der Sache, um die es wirtschaftlich geht.

Da viele die Auffassung vertreten, daß diese Kosten zu hoch seien, ist ein Vergleich mit den Kosten anderer Dienstleistungserbringer interessant.

Wobei ein solcher Vergleich naturgemäß „hinkt“, weil die nichtanwaltlichen Erbringer von Dienstleistungen im allgemeinen nicht die hohe Qualifikation eine Rechtsanwalts haben (mit Studium und Referendarzeit insgesamt 10 Jahre Ausbildung nach dem Abitur).

Gleichwohl ein kleines Beispiel:

Der Anwalt führt für einen Mandanten einen Prozeß über 1,0 Mio. Euro. Nach jahrelangem Kampf mit mehreren Verhandlungen gewinnt er das Verfahren.

  1. Sein Honorar für den schwierigen, langwierigen Prozeß mit mehreren Verhandlungen und umfangreicher Beweisaufnahme beläuft sich in 1. Instanz auf 11.800 € (zzgl. 19 % MWSt, die er sogleich an das Finanzamt weiterleiten muss).

  2. Der Mandant legt die vom Anwalt für ein Honorar von knapp 12.000 € erstrittene Million nun in einem Wertpapierfond an. Der Fond verdient allein bei einem Rückkauf der Anteile 5 %, also allein an diesem Geschäft (Aufwand: 10 – 15 Minuten) 50.000 €.

  3. Oder: Der Mandant kauft für den Betrag von 1,0 Mio. durch Vermittlung eines Maklers ein Grundstück. Für die Vermittlung erhält der Makler mindestens 3 %, also rund 30.000 €. (Und meistens erhält er die Provision von beiden Parteien, also i.d.R. mind. 60.000 € !).

Andere (nichtanwaltliche) Erbringer von Dienstleistungen erhalten also ein Vielfaches an Honorar, obwohl sie

  • nur einen Bruchteil des Zeitaufwandes wie der Anwalt hatten,
  • i.d.R. nur über eine wesentlich geringere Qualifikation verfügen
  • und den Anwalt für eventuelle Fehler bei der Berufsausübung eine wesentlich strengere Haftung trifft.

Gerade der letzte Punkt ist sehr wichtig: Der Anwalt haftet bei Fehlern (auch bei kleinsten Beratungsfehlern) im Ergebnis praktisch immer, auch wenn ihn kein Verschulden trifft (so die ausufernde Regreßrechtsprechung des BGH).

Die Bank dagegen haftet so gut wie nie, wenn ihr Angestellter bspw. eine Anlage empfiehlt, die sich später als wertlos herausstellt. So z.B. bei den Kursabstürzen am Neuen Markt, wo die Aktien (für den Fachmann vorhersehbar) innerhalb weniger Tage auf 1/20 und weniger ihres Wertes fielen.

Und noch ein Gesichtspunkt: Gegenstandwerte von 1,0 Mio. € sind für Anwälte (anders als für Banken, Makler, usw.) äußerst selten, für die meisten sogar reine Utopie. Die meisten Anwälte haben überhaupt noch nie einen Prozeß über einen derart hohen Betrag geführt.

Die üblichen Gegenstandswerte liegen in einer „normalen“ Kanzlei unter 10.000 €, Gegenstandswerte über 50.000 € sind in den meisten Kanzleien seltene Ausnahmen.

Auch hierzu konkrete Zahlen: Das Anwaltshonorar beläuft sich bei einem „normalen“ Gegenstandswert von bspw. 5.000 € auf rund 400 € bei einer außergerichtlichen Tätigkeit.

Und wenn sich ein Prozeß anschließt, erhöht sich das Honarar um knapp 600 €, Und um weitere 300 € im Fall eines Vergleichsabschlusses . Im Hinblick auf die übliche Bearbeitungsdauer ergibt dies nach zuverlässigen Auswertungen einen Stundensatz von 70 € / Std., wovon der Anwalt noch sein Personal bezahlen und die Kanzlei unterhalten muß, außerdem noch Steuern bezahlen und seine Alterversorgung aufbauen muß.

Es ist daher kein Wunder, daß viele Anwälte (vor allem jüngere Kollegen) nebenbei als Taxifahrer arbeiten bzw. (immer häufiger!) ALG II in Anspruch nehmen müssen. Auch Konkurse von Anwaltskanzleien sind keine Seltenheit mehr.

Übrigens: Eine Anpassung der Vergütung  (also der staatlich festgesetzten Anwaltshonorare) findet im Durchschnitt alle 7 - 10 Jahre statt. In dieser Zeit werden die Gehälter der im Staatsdienst Beschäftigten (auch der Richter und der Juristen im öffentlichen Dienst) jährlich angehoben. Die Durchschnittsbezüge der Arbeitnehmer steigen in dieser Zeit um rund 30 %. Ähnlich ist es mit den übrigen Kosten.

Nach sämtlichen Untersuchungen, die hierzu angestellt worden sind, beläuft sich der Gewinn, der dem Anwalt nach Abzug der Kosten zur Verfügung bleibt, nur noch auf durchschnittlich 10 - 20 % der Einnahmen, abhängig von der Größe und Ausrichtung der Kanzlei.

Kein Wunder, dass jeder Anwalt von dem eingangs erwähnten Mandat mit einem Gegenstandswert von 1,0 Mio. € träumt, auch wenn das Honorar nur einen Bruchteil von dem beträgt, was andere Erbringer von Dienstleistungen (mit wesentlich geringerem Aufwand) erhalten.