Fehler des Arbeitnehmers

Häufigster Fehler beim Antrag auf Eingruppierung

Das Recht der Eingruppierung, insbes. im öffentlichen Dienst gilt zu Recht als eine besonders schwieriges Rechtsgebiet, das auch nur von wenigen Rechtsanwälten bearbeitet wird.

Hierzu ein Fall aus der Praxis: Wie läuft ein Eingruppierungsverfahren in aller Regel ab?

Wenn sich ein Angestellter des öffentlichen Dienstes um eine Höhergruppierung bemüht, weil er glaubt, dass er zu niedrig eingruppiert ist oder weil er erfahren hat, dass vergleichbare Mitarbeiter höher eingruppiert sind, stellt er in der Regel einen Antrag auf Überprüfung seiner Eingruppierung.

Dies macht er fast immer ohne anwaltliche Unterstützung oder vorherige Beratung. In der Praxis läuft dies so, dass er bei der Personalstelle einen Antrag auf Überprüfung seiner Eingruppierung stellt, und dann erst einmal abwartet.

In aller Regel passiert dann monatelang überhaupt nichts. Nach einiger Zeit wird der Betreffende dann ungeduldig und erinnert die Personalstelle an seinen Antrag. Diese reagiert in aller Regel ausweichend oder auch gar nicht, im besten Fall mit dem Hinweis, dass die Sache „in Bearbeitung“ sei.

Und irgendwann platzt dem Betreffenden der Kragen und er lässt sich (endlich!) von einem Arbeitsrechtsanwalt beraten. Dies geschieht meistens erst nach längerem Abwarten, manchmal erst nach 1 oder 2 Jahren oder noch später, was ich schon oft erlebt habe.

Und hier gilt der alte Grundsatz: „Zeit ist Geld“, oder genauer gesagt: „Verlorene Zeit ist verlorenes Geld“. Denn für die Zeit, die inzwischen verstrichen ist, besteht kein Anspruch auf die höhere Vergütung, und zwar auch dann nicht, wenn im weiteren Verfahren eine Höhergruppierung erfolgt.

Dies Ergebnis verwundert ein wenig, weil normalerweise eine Nachzahlung der Vergütungsdifferenz ab dem Tag der Antragstellung und noch 6 Monate rückwirkend erfolgt, wenn der Antrag Erfolg hat.

Aber nur dann, wenn es auch ein ordnungsgemäßer Antrag war. Und dies ist bei der Bitte bzw. bei dem Antrag auf „Überprüfung der Eingruppierung“ nicht der Fall.

Im öffentlichen Dienst gelten, wie in fast allen Tarifverträgen und Arbeitsverträgen, sog. Ausschlussfristen. Nach § 37 TVöD wie auch nach § 37 TV-L verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, wobei für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällig werdende Leistungen genügt.

Diese Ausschlussfrist wird bei dem bloßen Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung in aller Regel nicht gewahrt. Zu einer ordnungsgemäßen Geltendmachung von Ansprüchen gehört nämlich, dass der Betreffende unmissverständlich zum Ausdruck bringt, welchen Anspruch er geltend macht. Wenn er lediglich „um Prüfung“ bittet, ob die Voraussetzungen eines Anspruchs vorliegen, bringt er nicht hinreichend genau zum Ausdruck, was er eigentlich will.

Er muss daher in das Schreiben an die Personalstelle mindestens angeben, welche Entgeltgruppe er für sich in Anspruch nehmen will. Wobei es naturgemäß sinnvoll ist, lieber noch die Eingruppierung in eine etwas höhere Stufe zu beantragen. Denn wenn der Betreffende bspw. die Eingruppierung von der E6 in die Entgeltgruppe E9a beantragt und es sich später herausstellt, dass ihm eigentlich die E10 zusteht, wird er nur die Differenz zur E9a erhalten.

Man sieht: Das Eingruppierungsrecht ist nicht nur äußerst schwierig und komplex, weshalb auch nur relativ wenige Arbeitsrechtler auf diesem Gebiet tätig sind. Es bietet auch schon bei der Antragstellung Fallstricke, die viel Geld kosten können.

Wenn ein Angestellter im öffentlichen Dienst – was nach meiner Erfahrung die Regel ist – erst nach z.B. 2 Jahren zum Anwalt geht, der dann einen ordnungsgemäßen Antrag stellt, hat er bei einem Nachzahlungsbetrag von z.B. 350 €/Monat ein Betrag von 8.400 € (350 € × 24 Mon.) verloren