Gemeinsames Konto von Ehegatten
Steuerfalle Gemeinschaftskonto
1.Ein typischer Fall:
Eine alltägliche Situation: Der gut verdienende Ehegatte (meistens der Ehemann) zahlt sein Gehalt bzw. seine sonstigen Einnahmen (z.B. die Gewinne aus seiner Arztpraxis) auf ein Bankkonto ein, das er gemeinsam mit seiner Ehefrau unterhält (sog. Oder Konto).
Hiervon werden die normalen Ausgaben bezahlt (z.B. Miete, Lebensunterhalt, Unterstützung an die studierenden Kinder, ggf. Abzahlung von Krediten, usw.). Der Rest dient der Vermögensbildung und werden z.B. auf ein Sparkontn, Aktiendepos, usw überwiesen.
Und niemand denkt sich etwas Böses dabei, insbesondere denkt niemand an eine mögliche Steuerhinterziehung.
So geht es viele Jahre lang, und es kommen erhebliche Beträge zusammen, oft – im Laufe der Jahre – Millionenbeträge.
Bis das böse Erwachen in Form eines Schreibens des Finanzamts kommt. Mit der Aufforderung, eine Schenkungsteuer-Erklärung abzugeben. Oder noch schlimmer: Der Mitteilung, dass ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitet worden ist.
2. Rechtsgrund
Was ist geschehen, was ist der Grund?
Ganz einfach: Die Einzahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Konto, das er mit dem anderen Ehegatten unterhält, stellt steuerlich eine Schenkung in Höhe des hälftigen Betrages an den anderen Ehegatten dar.
Vereinfacht gesagt: Man geht davon aus, dass das Guthaben auf einem Oder-Konto beiden Eheleuten jeweils hälftig gehört. In letzter Konsequenz hat also der Ehemann seiner Ehefrau die Hälfte seiner Einnahmen, die er auf das gemeinsame Konto überwiesen hat, unentgeltlich zugewandt, d. h. geschenkt.
Und wenn der Freibetrag von 500.000 € überschritten ist, den es bei der Schenkungsteuer gibt, ist der diesen Freibetrag übersteigende Betrag bei der Schenkungsteuer (einer Form der Erbschaftssteuer) steuerpflichtig.
Dies ist schnell passiert. Denn der Freibetrag von 500.000 € gilt nur alle 10 Jahre. Rein rechnerisch unterliegt also alles der Schenkungsteuer, was höher ist als 50.000 €/Jahr,
3. Handlungsmöglichkeiten
Was kann man in einer solchen Situation machen?
Das Verkehrteste wäre meines Erachtens, die Sache einfach „auszusitzen“ und zu hoffen, dass nichts passiert. Also dass das Finanzamt nichts merkt.
Das kann man natürlich machen. Aber man lebt in diesen Fällen die nächsten Jahre – im Grunde bis zum Tod – in der drohenden Ungewissheit, dass das Finanzamt hiervon Kenntnis erlangen.
Und vor allem bei „Besserverdienenden“, insbesondere bei Ärzten und Selbstständigen, aber auch bei AT- Angestellten in vielen Berufen ist es im Grunde offensichtlich, dass das hohe Einkommen (häufig mehrere 100.000 €/Jahr) nicht vollständig in den Konsum fließt, sondern irgendwo gespart oder angelegt wird.
Aus diesem Grund könnte das Finanzamt in diesen Fällen der Sache nachgehen. Und wenn sich dann herausstellt, dass es sich um ein gemeinsames Konto der Eheleute handelt, ist es zu spät.
Übrigens gibt es in der Finanzverwaltung jedes Jahr Anweisungen, welche steuerlichen Gesichtspunkte in diesem Kalenderjahr besonders geprüft werden sollen (z.B. Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung, Kosten für Dienstreisen, Kfz-Kosten, usw.)
Im Jahr 2024 waren dies folgende Gebiete:
- Verkauf und Vermietung über Online-Plattformen
- Vermietung von Immobilien
- Neuer Mietwohnraum
- Energetische Sanierung des Eigenheims
- Ausweisung von Verlusten.
Dabei ist es sehr gut möglich, dass dieser Gesichtspunkt in einem bestimmten Kalenderjahr vertieft geprüft werden wird.
4. Folgen einer Steuerhinterziehung
a. Strafrechtliche Konsequenzen
Steuerhinterziehung ist gemäß § 370 Abs. 1 (AO) mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Wegen Steuerhinterziehung wird bestraft, wer den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt. Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden.
370 Abs. 3 AO lautet: „In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern verkürzt“. Ein derartiger „besonders schwerer Fall“ liegt vor, wenn die hinterzogene Steuer den Betrag von 50.000 € übersteigt.
Und ein Betrag von 50.000 € (in 10 Jahren!) ist in solchen Fällen schnell überschritten.
Übrigens droht eine solche Strafe beiden Eheleuten, nicht nur dem besserverdienenden Ehepartner.
b. Nebenfolgen
Daneben können dem Betreffenden auch weitere Konsequenzen drohen, z.B. bei Ärzten. Hier kann in bestimmten Konstellationen ein Widerruf der Approbation erfolgen
Dies geschieht außerhalb des strafrechtlichen Verfahrens in einem nachgelagerten Verwaltungsverfahren. Vom Verwaltungsgericht bzw. der zuständigen Stelle wird geprüft, ob sich der Berufsträger eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Denn insbesondere in diesen Fällen sehen die einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen die Möglichkeit eines Approbationswiderrufs vor.
Ist der Betreffende zugleich Teilnehmer an der vertragsärztlichen Versorgung, droht unter Umständen auch die Entziehung der kassenärztlichen Zulassung. Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist etwa ein Arzt „unwürdig“, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist.
5. Handlungsmöglichkeiten
Es gibt nun mehrere Möglichkeiten, wie man sich in einer solchen Situation verhalten sollte. Die wichtigsten sind folgende:
a. Selbstanzeige
Zum einen kann man eine Selbstanzeige erstatten. Aber diese ist alles andere als billig. Zum einen muss die fragliche Steuer nachgezahlt werden. Hinzu kommen unter anderem Hinterziehungszinsen (oft für viele Jahre) und zudem ein Strafzuschlag von 10 % bis 15 %.
Und es ist auch nicht ganz einfach, eine formal wirksame Selbstanzeige zu erstatten. Bereits kleinere Fehler z.B. bei der Angabe der fraglichen Beträge (die ja oft viele Jahre zurückliegen und es vielleicht keine Unterlagen mehr gibt) kann die Selbstanzeige unwirksam machen,
Eine Selbstanzeige ist also nicht nur sehr riskant und fehlerträchtig, sondern auch teuer.
b. Widerlegung der Vermutung des § 430 BGB
Die Annahme, dass eine Schenkung vorliegt, wenn ein Ehepartner auf ein gemeinsames Konto Einzahlungen vornimmt, basiert letztlich auf dem Erfahrungssatz, dass das Guthaben eines gemeinsamen Kontos beiden Eheleuten hälftig zustehen soll, die Einzahlung also in Höhe der Hälfte eine freigebige Zuwendung (Schenkung) an den anderen Teil darstellt.
Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Allerdings bedarf es hierzu einer genauen Beratung. Auch diese Alternative ist fehlerträchtig und unnötig riskant.
c. Wechsel des Güterstandes
Eine weitere Möglichkeit ist ein Wechsel des Güterstandes. Das Erbschaftssteuergesetz geht in diesen Fällen davon aus, dass keine Schenkung vorliegt und deshalb auch keine Steuerhinterziehung vorgelegen hat.
Auch zu dieser Alternative bedarf es allerdings einer fachkundigen Beratung. Es würde diesen Beitrag bei weitem sprengen, in diesem komplexen Gebiet auf die maßgeblichen Einzelheiten einzugehen.
Die schlechteste Lösung ist jedoch, „den Kopf in den Sand zu stecken“.