Wahl eines Betriebsrats

Welche Wahlverfahren gibt es?

Bei der Wahl eines Betriebsrats unterscheidet man 3 Verfahren:

  • Normales Wahlverfahren:
    Bei Betrieben mit mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern (sog. „Listenwahl“)
    Von der Darstellung dieses Verfahrens wird an dieser Stelle abgesehen.

    Die folgende Erläuterung bezieht sich daher nur auf das vereinfachte Wahlverfahren.

  • Vereinfachtes Wahlverfahren (2-stufig)
    Bei 5 - 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern
    (für Kleinbetriebe ohne Betriebsrat, bei denen ein Wahlvorstand noch nicht bestellt worden ist)

  • vereinfachtes Wahlverfahren (einstufig)
    Bei 5 - 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern
    (für Kleinbetriebe ohne Betriebsrat, bei denen bereits ein Wahlvorstand bestellt worden ist)
    In aller Regel also solche Betriebe, bei denen es bereits einen Betriebsrat gibt, zu dessen Aufgaben es ja gehört, einen Wahlvorstand zu bestellen.

Wahlausschreiben, Abgabe von Wahlvorschlägen

Im Anschluss an die Aufstellung der Wählerliste ist das Wahlausschreiben durch den Wahlvorstand zu erstellen. Hierdurch wird die Betriebsratswahl offiziell eingeleitet (§ 30 Abs. 1 WO).

Der Verordnungsgeber gibt dem Wahlvorstand in § 31 Abs. 1 WO einen 15 Punkte umfassenden Katalog von Angaben an die Hand, die im Wahlausschreiben enthalten sein müssen (Näheres hier). Dieser ist zwar relativ umfangreich, kann jedoch i. d. R. relativ problemlos abgearbeitet werden

Wahlvorschläge können bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands gemacht werden. Es ist empfehlenswert, dass der Wahlvorstand nach der Erstellung des Wahlausschreibens erlassen zur Abgabe von Wahlvorschlägen aufruft. Wenn erkennbar niemand der Teilnehmer mehr einen Wahlvorschlag machen will, ist die Wahlversammlung für beendet zu erklären. Nach der formellen Beendigung eingereichte Wahlvorschläge können keine Berücksichtigung mehr finden.

Die Betriebsratswahl im Kleinbetrieb erfolgt – anders als im normalen Wahlverfahren – nicht durch die Abgabe von Wahlvorschlägen in Listenform, sondern durch die Benennung einzelner Kandidaten.

Wahlvorschläge können entweder vor der Wahlversammlung vorbereitet und in schriftlicher Form abgegeben werden. In diesem Fall müssen sie von 3 wahlberechtigten Arbeitnehmern unterzeichnet sein (in Betrieben mit max. 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern von 2). Es kommt aber auch die mündliche Abgabe von Wahlvorschlägen in der ersten Wahlversammlung in Betracht. An die Stelle der Unterschrift tritt dann die mündliche Zustimmung einer hinreichenden Zahl anwesender Arbeitnehmer. Sie kann durch Handzeichen erklärt werden; dies wird auch die Regel sein.

Übrigens können Wahlvorstand und Arbeitgeber in Betrieben mit 51 - 100 Wahlberechtigten vereinbaren, dass die Wahl des Betriebsrats im Vereinfachten Wahlverfahren erfolgt (§ 37 WO).

Eine solche Vereinbarung liegt im Interesse beider Seiten,weil dieses Verfahren einfacher, schneller und für den Betrieb auch kostengünstiger ist. Erst bei Betrieben mit mehr als 100 Wahlberechtigten ist das normale Wahlverfahren zwingend vorgeschrieben.

1. Schritt: Wahl des Wahlvorstandes

Um einen Betriebsrat wählen zu können, benötigt man zunächst einen sog. Wahlvorstand, der sich um die Organisation der Betriebsratswahl kümmert.

In einer späteren Versammlung erfolgt dann die eigentliche Wahl der Betriebsratsmitglieder. -

  1. Am einfachsten ist es, wenn in dem Betrieb bereits ein Betriebsrat existiert, weil dieser am Ende seiner Amtszeit einen Wahlvorstand bestellen muss. Damit wäre dieser erste Schritt (Bestellung eines Wahlvorstandes) bereits erledigt.

    Es kommt dann das einstufige vereinfachte Wahlverfahren zur Anwendung. Bei diesem gibt es nur eine Wahlversammlung, auf der direkt die Wahl des Betriebsrates stattfindet.

  2. Wenn es keinen Betriebsrat gibt, der den Wahlvorstand einsetzt, muss dieser erst gewählt werden. Deshalb spricht man von einem zweistufigen Wahlverfahren.

    In diesen Fällen wird in einer ersten Wahlversammlung der Wahlvorstand gewählt; die Betriebsratswahl findet eine Woche später auf einer zweiten Wahlversammlung statt.

Der Wahlvorstand besteht aus 3 Wahlberechtigten (volljährigen Arbeitnehmern), von denen einer den Vorsitz übernimmt. Die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder kann je nach Bedarf erhöht werden, muss aber immer ungerade sein, um bei Abstimmungen eine Pattsituation zu vermeiden.

Wenn also bereits ein Betriebsrat vorhanden ist, wird der Wahlvorstand von diesem eingesetzt. Dies ist das erwähnte vereinfachte einstufige Wahlverfahren.

Wenn es noch keinen Betriebsrat gibt, wird der Wahlvorstand von der Betriebsversammlung gewählt. Dies läuft wie folgt ab:

Wahl des Wahlvorstandes

Dazu laden mindestens 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft ein (§ 17 BetrVG), die auch Vorschläge für die Besetzung des Wahlvorstands unterbreiten können.

Die Einladung muss gem. § 28 Abs. 1 S. 2 WO mindestens 7 Tage vor dem Tag der Wahlversammlung erfolgen. Sie kann durch Aushang an geeigneten Stellen im Betrieb bekannt gemacht werden oder auch mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationsmittel (also per Rund-Email oder durch Veröffentlichung im Intranet). Die Regel - gerade in kleineren Betrieben – wird ein sichtbarer Aushang der Einladung im Betrieb sein, also bspw. am „schwarzen Brett“ oder in der Kantine/Teeküche.

Die Einladung muss neben Ort, Tag und Zeit der ersten Wahlversammlung auch den Hinweis enthalten, dass bis zum Ende dieser Wahlversammlung Wahlvorschläge gemacht werden können und in welcher Form dies zu geschehen hat (Näheres hier) (§ 28 Abs. 1 S. 5 WO)

Sämtliche Betriebsversammlungen finden während der Arbeitszeit statt. Die Zeit der Teilnahme an der Versammlung ist dem Arbeitnehmer wie Arbeitszeit zu vergüten.

Unterstützungspflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat gem. § 28 Abs. 2 WO unverzüglich nach Aushang der Einladung zur Wahlversammlung der einladenden Stelle alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Unterlagen in einem versiegelten Umschlag auszuhändigen. Die Aushändigung hat unverzüglich nach Aushang der Einladung zu erfolgen, d. h. ohne eine gesonderte Mitteilung oder Aufforderung der einladenden Stelle an den Arbeitgeber.

Dadurch sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass der Wahlvorstand nach seiner Wahl schnellstmöglich über die Unterlagen zur Aufstellung der Wählerlisten (also der wahlberechtigten Arbeitnehmer) verfügen kann.

Die Aufstellung der Wählerlisten erfolgt sodann auf der ersten Wahlversammlung durch den dort gewählten Wahlvorstand (§ 30 Abs. 1 S. 2 WO). Dieser hat ohne schuldhaftes Zögern die erforderlichen Dokumente zusammenzustellen. Maximal bleibt ihm hierfür bis zum Tag der Wahlversammlung Zeit. Zuständig für die Auswertung der Unterlagen zwecks Aufstellung der Wählerliste ist allein der dort zu wählende Wahlvorstand. Die einladende Stelle hat kein Einsichtsrecht, sie hat lediglich eine Botenfunktion (deshalb der versiegelte Umschlag).

Wahl des Wahlvorstandes

Auf der ersten Wahlversammlung findet zunächst die Wahl des Wahlvorstandes sowie des Vorsitzenden des Wahlvorstandes statt (§ 29 S. 1 WO). Die Wahl geschieht mit einfacher Mehrheit der erschienenen Arbeitnehmer. Sowohl der Vorsitzende des Wahlvorstandes als auch die weiteren Mitglieder benötigen die einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen sind nicht zu berücksichtigen.

Eine Mindestzahl von Arbeitnehmern ist nicht vorgeschrieben. Die Betriebsversammlung ist daher, sofern sie ordnungsgemäß einberufen worden ist, auch dann beschlussfähig, wenn nur weniger Arbeitnehmer des Betriebs teilnehmen.

Beispiel:
In einem Betrieb sind 20 wahlberechtigte (volljährige) Arbeitnehmer beschäftigt. Diese sind wirksam unter Mitteilung von Termin, Ort und Zweck der Betriebsversammlung eingeladen worden (z.B. durch einen Aushang an einer geeigneten Stelle im Betrieb, ggf. auch nur mündlich). Zu der Betriebsversammlung erscheinen 7 Mitarbeiter. Es genügt dann, wenn 4 (also die einfache Mehrheit der erschienenen Arbeitnehmer) den Wahlvorstand wählen.

Neben den Einladenden kann jeder an der Betriebsversammlung teilnehmende Arbeitnehmer bis zur Abstimmung Wahlvorschläge machen. Eine geheime Wahl ist nicht erforderlich, wohl aber eine Abstimmung, z.B. durch Handaufheben. Die Betriebsversammlung bestimmt aus der Mitte der Gewählten den Vorsitzenden. Unterlässt die Betriebsversammlung die Wahl des Vorsitzenden, ist er von den Mitgliedern des Wahlvorstands aus ihrer Mitte selbst zu bestimmen.

Vorschriften über die Gestaltung und den Ablauf der Betriebsversammlung, insbesondere über die Beschlussfassung bestehen nicht. Zweckmäßigerweise werden der Versammlungsleiter bzw. die 3 Personen, die zu der Versammlung eingeladen haben, jedoch ein kleines Protokoll fertigen, auf dem die Namen der Erschienenen und das Ergebnis der Abstimmung festgehalten wird.

Damit ist der Wahlvorstand gewählt. Er hat die Wahlen zum Betriebsrat dann unverzüglich durchzuführen.

Wenn sich eine Betriebsversammlung nicht auf einen Wahlvorstand einigen kann oder es aus anderen Gründen zu Komplikationen kommt, kann auch das Arbeitsgericht auf einen entsprechenden Antrag von 3 Beschäftigten den Wahlvorstand bestellen. Näheres regelt § 16 BetrVG.

Erste Aufgabe des Wahlvorstandes: Aufstellung der Wählerliste

Unverzüglich nach seiner Wahl hat der Wahlvorstand (noch in der Wahlversammlung) eine Wählerliste getrennt nach den Geschlechtern aufzustellen (§ 30 WO). Zu diesem Zweck hat ihm die einladende Stelle den durch den Arbeitgeber vorbereiteten versiegelten Umschlag zu übergeben.

Diese Wählerliste (Aufstellung der Wahlberechtigten mit Familiennamen, Vornamen und Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge, getrennt nach Geschlechtern) ist von großer Bedeutung. Denn nur die in der Wählerliste aufgeführten Arbeitnehmer können an der Wahl des Betriebsrates teilnehmen.

Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste müssen innerhalb einer Frist von 3 Tagen seit Erlass des Wahlausschreibens (nächster folgender Gliederungspunkt) schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden. Fällt das Fristende auf einen Sonn- oder Feiertag, endet die Frist mit dem nachfolgenden Werktag.

In Betracht kommen Einsprüche, weil man z.B. selbst in der Wählerliste nicht aufgeführt ist oder weil bspw. jemand, der nicht wahlberechtigt ist, weil es sich um einen leitenden Angestellten handelt, dort aufgeführt ist.

Hier liegt übrigens einer der Unterschiede zum normalen Wahlverfahren (bei mehr als 100 Wahlberechtigten): Im regulären Verfahren bleibt den Betroffenen 2 Wochen Zeit, um einen Einspruch gegen die Wählerliste einzulegen (vgl. § § 4 WO).

Wahlausschreiben, Abgabe von Wahlvorschlägen

Im Anschluss an die Aufstellung der Wählerliste ist das Wahlausschreiben durch den Wahlvorstand zu erstellen. Hierdurch wird die Betriebsratswahl offiziell eingeleitet (§ 30 Abs. 1 WO).

Der Verordnungsgeber gibt dem Wahlvorstand in § 31 Abs. 1 WO einen 15 Punkte umfassenden Katalog von Angaben an die Hand, die im Wahlausschreiben enthalten sein müssen (Näheres hier). Dieser ist zwar relativ umfangreich, kann jedoch i. d. R. relativ problemlos abgearbeitet werden

Wahlvorschläge können bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands gemacht werden. Es ist empfehlenswert, dass der Wahlvorstand nach der Erstellung des Wahlausschreibens erlassen zur Abgabe von Wahlvorschlägen aufruft. Wenn erkennbar niemand der Teilnehmer mehr einen Wahlvorschlag machen will, ist die Wahlversammlung für beendet zu erklären. Nach der formellen Beendigung eingereichte Wahlvorschläge können keine Berücksichtigung mehr finden.

Die Betriebsratswahl im Kleinbetrieb erfolgt – anders als im normalen Wahlverfahren – nicht durch die Abgabe von Wahlvorschlägen in Listenform, sondern durch die Benennung einzelner Kandidaten.

Wahlvorschläge können entweder vor der Wahlversammlung vorbereitet und in schriftlicher Form abgegeben werden. In diesem Fall müssen sie von 3 wahlberechtigten Arbeitnehmern unterzeichnet sein (in Betrieben mit max. 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern von 2). Es kommt aber auch die mündliche Abgabe von Wahlvorschlägen in der ersten Wahlversammlung in Betracht. An die Stelle der Unterschrift tritt dann die mündliche Zustimmung einer hinreichenden Zahl anwesender Arbeitnehmer. Sie kann durch Handzeichen erklärt werden; dies wird auch die Regel sein.

Bekanntgabe des Ergebnisses

Nach Beendigung der ersten Wahlversammlung hat der Wahlvorstand einen Abdruck des Textes der Wahlordnung und der erstellten Wählerliste vom Tage der Einleitung der Wahl, d. h. vom Tag der ersten Wahlversammlung bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen. Dies kann das bewährte „Schwarze Brett“ sein oder auch im Betrieb vorhandene Informations- oder Kommunikationstechnik.

Außerdem sind das Wahlausschreiben sowie die als gültig anerkannten Wahlvorschläge unmittelbar nach Abschluss der Wahlversammlung in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben.

2. Schritt: Wahl des Betriebsrats

Die eigentliche Wahl des Betriebsrats erfolgt auf einer zweiten Wahlversammlung, die eine Woche nach der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands stattfindet. Fällt dies auf einen Feiertag, gilt der nachfolgende Werktag.

Die Wahl findet nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt (Einzelheiten in § 34 WO). Gewählt wird mit Stimmzetteln, auf denen so viele Bewerber angekreuzt werden können, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.

Wahlberechtigten Arbeitnehmer, die an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen können, ist Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe zu geben. Der Betreffende muss 3 Tage vor dem Tag der zweiten Wahlversammlung sein Verlangen auf nachträgliche schriftliche Stimmabgabe dem Wahlvorstand mitteilen (§ 35 Abs. 1 S. 2 WO). Dies muss nicht schriftlich erfolgen. Es ist auch nicht notwendig, dass der Arbeitnehmer bei der Mitteilung Gründe für die fehlende Teilnahmemöglichkeit an der Wahlversammlung nennt oder gar nachweist.

Es folgt dann die Auszählung der Stimmen. Im Anschluss hieran gibt der Wahlvorstand das Wahlergebnis bekannt. Damit ist die Wahl des Betriebsrates abgeschlossen.

Besonderheit: Einstufiges Wahlverfahren

Falls es im Betrieb bereits einen Betriebsrat gibt, findet ein einstufiges Wahlverfahren statt.Dies bedeutet, dass die erste Stufe (Wahl eines Wahlvorstandes) entfällt und sogleich die Wahl des Betriebsrates (stattfindet. In diesen Fällen gibt es also nur eine Wahlversammlung.

Das einstufige Wahlverfahren unterscheidet sich ansonsten von dem oben dargestellten 2-stufigen Verfahren nur geringfügig. Die Einzelheiten sind in § 36  WO geregelt.