Zeitplan bei einer BR-Wahl
Wie fast überall im Rechtsleben, sind auch hier bestimmte Fristen einzuhalten. Wenn diese aus Unkenntnis versäumt werden, kann die Wahl des Betriebsrates u. U. angefochten werden. Im schlimmsten Fall wäre die Betriebsratswahl dann unwirksam, und die ganze Mühe wäre umsonst gewesen.
Es muss also ein bestimmter Zeitplan eingehalten werden. Leider sind die entsprechenden Regelungen in der Wahlordnung etwas unübersichtlich und über eine Reihe von Paragrafen verteilt. Diese werden daher im Folgenden kurz und übersichtlich dargestellt.
Die nachstehende Aufstellung Ist auch als Arbeitshilfe für Wahlvorstände gedacht, die in dem „Pragrafendickicht" der Wahlordnung und des Betriebsverfassungsgesetzes nicht den Überblick verlieren wollen.
Der folgende Ablaufplan betrifft das normale Wahlverfahren (ab 101 wahlberechtigten Arbeitnehmern). In Kleinbetrieben mit weniger als 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern (5 bis 50) gilt ein vereinfachtes Wahlverfahren, dass wir an dieser Stelle in Kürze noch darstellen werden. Vielleicht schauen Sie ab und zu einmal hier vorbei, falls Sie diesbezüglich Interesse haben.
Bei 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern kann die Anwendung des vereinfachten einstufigen Wahlverfahrens zwischen Arbeitgeber und Wahlvorstand vereinbart werden.
BR = Betriebsrat
AN = Arbeitnehmer
AG = Arbeitgeber
WV = Wahlvorstand
WO = Wahlordnung
Normales Wahlverfahren (ab 101 AN) | ||
Spätestens 10 Wochen vor Ablauf der Amtszeit des BR | BR bestellt den WV und den Vorsitzenden | § 16 I, § 17 I BetrVG |
Spätestens 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit | Besteht noch kein WV: Bestellung des WV über das ArbG beantragen | § 16 II, III BetrVG |
Unverzüglich nach Bestellung des WV | Erste Sitzung
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§ 2 I, V WO |
Spätestens 6 Wochen vor der Wahl (bzw. dem ersten Tag der Stimmabgabe) | WV erlässt Wahlausschreiben | § 3 I WO |
Innerhalb von 2 Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens |
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Unverzüglich nach Eingang von Wahlvorschlägern und Einsprüchen |
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§ 7 II |
Spätestens 1 Woche vor dem Wahltag | Bekanntmachen der gültigen Vorschlagslisten | § 10 II WO |
Spätestens am Tag vor der Wahl | WV muss über Einsprüche gegen die Wählerliste entscheiden | § 4 II WO |
Nach der Wahl des BR | ||
Unverzüglich nach Abschluss der Wahl | Auszählung der Stimmen und Fertigung einer Wahlniederschrift | §§ 13, 16 WO |
Unverzüglich nach Auszählung der Stimmen | Information der Gewählten | § 17 WO |
Wenn die Gewählten feststehen | WV gibt die Gewählten bekannt | § 18 WO |
Vor Ablauf von 1 Woche nach dem Wahltag | WV hat den neu gewählten BR zur konstituierenden Sitzung einzuberufen | § 29 I BetrVG |