Auch Anwälte machen Fehler!

Die richtige Eingruppierung im öffentlichen Dienst ist eines der schwierigsten Rechtsgebiete im Arbeitsrecht überhaupt. Hier werden sehr häufig Fehler gemacht, die sich hinterher in Form von erheblichen Gehaltseinbußen rächen. Da geht es leicht um Gehaltsdifferenzen von 500 €/Monat und mehr.

1.

Auf einige typische Fehlerquellen, die Arbeitnehmer begehen können, habe ich schon in verschiedenen Beiträgen hingewiesen.

Einer der größten Fehler ist, einfach nur um eine „Überprüfung“ der Eingruppierung zu bitten. Selbst wenn die Überprüfung dann zu einer höheren Eingruppierung führt, muss der Arbeitgeber den höheren Betrag nicht nachzahlen!

Ein weiterer Fehler, den Arbeitnehmer machen können, besteht darin abzuwarten, wie das Verfahren eines Kollegen ausgeht, der einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt hat und der (aus Sicht des Betreffenden) die gleiche Tätigkeit ausübt.

Solche Fehler sind natürlich ärgerlich, aber menschlich verständlich. Schließlich sind die Beschäftigten im öffentlichen Dienst in aller Regel juristische Laien, die diese Feinheiten des TVöD bzw. TV-L nicht kennen.

Aus diesem Grund nehmen sich viele Beschäftigte einen Anwalt, was natürlich vernünftig ist.

2.

Aber auch damit ist der Erfolg nicht garantiert. Denn auch Anwälte machen Fehler, vor allem wenn sie in einem Spezialgebiet beauftragt werden, in dem sie nicht über die notwendigen Rechtskenntnisse verfügen oder keine Erfahrung haben.

Um ein solches Spezialgebiet handelt es sich bei der Eingruppierung im öffentlichen Dienst. Dieses ist so komplex und schwierig, dass sich kaum ein „normaler“ Anwalt dort auskennt und auch viele Fachanwälte es nicht beherrschen.

Die Gründe hierfür sind vielfältig: Zum einen verlangt das Eingruppierungsrecht einen ganz erheblichen Aufwand, sich in dieses komplexe Gebiet einzuarbeiten. Und außerdem ist eine gewisse Routine erforderlich, also eine Vielzahl von Mandaten, um dieses schwierige Rechtsgebiet wirklich zu beherrschen.

Hierzu einige typische Beispiele, die vielleicht dem einen oder anderen Berufskollegen, der diesen Beitrag liest, helfen mag, die nachstehenden Fehler zu vermeiden.

Und vielleicht den einen oder anderen sonstigen Leser veranlassen könnte, die angestrebte Höhergruppierung nicht auf eigene Faust zu versuchen, sondern sich einem Spezialisten auf diesem Gebiet anzuvertrauen.

3.

  • Im Rahmen der Antragsformulierung ist zu beachten, dass die Vergütungspflicht des Arbeitgebers und nicht die Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe beantragt wird.

    Es darf daher nicht beantragt werden, den Arbeitgeber zu verpflichten, den Beschäftigten in eine bestimmte Entgeltgruppe „einzugruppieren“. Ein solcher Antrag ist unzulässig und würde zur Klageabweisung führen.

  • Bei einer Höhergruppierung um mehrere Entgeltgruppen (also z.B. von der EG1 in die EG3 oder von der EG5 in die EG9a) sollte als Hilfsantrag unbedingt die Eingruppierung in die dazwischenliegende Stufe – vorsorglich - beantragt werden. Hiervon kann nur ausnahmsweise abgesehen werden.

  • Grundsätzlich sollte nicht nur die Entgeltgruppe angegeben werden, die der Beschäftigte anstrebt, sondern auch die Einstufung in der Entgelttabelle (Erfahrungsstufe). Dies jedenfalls dann, wenn die künftige Stufe streitig ist oder streitig werden könnten, was insbesondere bei einer Höhergruppierung um mehrere Entgeltgruppen der Fall ist, was sehr häufig vorkommt.

    In diesen Fällen geht der Streit nach Abschluss des Verfahrens sehr häufig darum, ab wann der Beschäftigte in der Vergangenheit welche Stufe erreicht hat. Hier kommen sogar Rückforderungen des Arbeitgebers bzw. Aufrechnungen für mehrere Monate in Betracht.

  • Man sollte auch daran denken, die Verpflichtung des Arbeitgebers aufzunehmen, die Entgeltdifferenzen zu verzinsen. Dies ist normalerweise nur bei bezifferten Klageanträgen üblich, jedoch auch bei einer Höhergruppierung zulässig. Es genügt, die Verurteilung zur Zahlung der Zinsen „ab dem Tag der Fälligkeit“ der jeweiligen Differenzbeträge“ zu beantragen.

Soweit einige Beispiele für besonders häufig vorkommende Fallstricke.