Automatisch läuft gar nichts!

Der häufigste Fehler, den ein Arbeitnehmer bei einem Antrag auf Höhergruppierung machen kann, ist die Formulierung, dass er um eine Überprüfung der Eingruppierung bittet. Es ist wichtig, dass er angibt, in welcher Entgeltgruppe er eingruppiert werden möchte.

Ein weiterer, genauso schwerer Fehler ist es, das Ergebnis eines entsprechenden Antrages einer Kollegin oder Kollegen abzuwarten. Nach dem Motto: Erst einmal abwarten, wie das Verfahren eines Kollegen ausgeht, der einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt hat und der (aus Sicht des Betreffenden) die gleiche Tätigkeit ausübt.

Der Arbeitgeber werde dann sicherlich auch die anderen Mitarbeiter höhergruppieren, die die gleiche oder eine ähnliche Tätigkeit ausüben.

Dies ist aber ein weitverbreiteter Irrglaube. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, dass z.B. die anderen Mitarbeiter der Abteilung ebenfalls höhergruppiert werden oder gar höher gruppiert werden müssen, wenn das entsprechende Verlangen eines anderen Mitarbeiters erfolgreich war.

Denn zum einen sind die Tätigkeiten nur in den seltensten Fällen völlig identisch, und sei es in Details, auf die es aber bei einer Eingruppierung ankommt. Und sei es nur hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der einzelnen Tätigkeiten. Auf diese – und vieles andere mehr - kommt es nämlich entscheidend an.

Wenn z.B. ein Arbeitsvorgang einer Kollegin mit dem Heraushebungsmerkmal „selbstständige Leistungen“ 35 % der Tätigkeit beträgt, ist diese statt der Entgeltgruppe E6 in die Entgeltgruppe E8 höher zu gruppieren. Wenn nun die eigene (scheinbar identische) Tätigkeit nur 32 % ausmacht, fiele man nur in die E7. Und wenn der Anteil nur 18 % beträgt, bliebe es bei der E6.

Allerdings kann ein erfahrener Arbeitsrechtler dann trotzdem noch etwas bewirken, bspw. durch die Argumentation, dass der Zeitanteil höher ist, weil zu der fraglichen höherwertigen Tätigkeit auch sog. Zusammenhangstätigkeiten hinzu zu zählen sind. Oder dass die vom Arbeitgeber gebildeten „Arbeitsvorgänge“ falsch sind. Es gibt da viele Möglichkeiten.

Allerdings hat der/die Betreffende dann schon viel Zeit verloren. Wenn das Verfahren der Kollegin z.B. 2 Jahre gedauert hat (was gar nicht selten vorkommt) und man erst dann einen (formal richtigen!) Antrag stellt, hat man die Vergütungsdifferenz für diese 2 Jahren unwiederbringlich verloren.

In dem obigen Beispielsfall beläuft sich die Differenz zwischen der E6 und der E8 auf rund 300 €/Monat. Der Betreffenden entginge somit ein Betrag von rund 7.200 €!

Und bei anderen Entgeltgruppen kann die Differenz noch weit höher sein. Bereits eine Höhergruppierung um eine einzige Entgeltgruppe (z.B. von der E8 in die E9a in der Endstufe) kann bis zu 650 €/Monat ausmachen. Eine Verzögerung um z.B. 2 Jahre führt also zu einem Verlust von über 15.000 €!

Selbst wenn der Arbeitgeber also eine Höhergruppierung „automatisch“ vornehmen würde, was viele Mandanten (rechtsirrig) glauben, würde keine Nachzahlung der Differenz erfolgen.

Eine Pflicht zur automatischen Höhergruppierung (z.B. wegen des oft vermuteten Gleichbehandlungsgrundsatzes) besteht ohnehin nicht. Und dass ein Arbeitgeber dies freiwillig tut, ist fast so selten wie ein Sechser im Lotto ;- )

Zusammenfassung:

Wenn man der Meinung ist, dass man zu niedrig eingruppiert ist, insbesondere weil andere Kollegen (z.B. in der Verwaltung einer anderen Kommune) höher eingruppiert sind, sollte man auf keinen Fall den Ausgang eines Verfahrens auf Höhergruppierung eines Kollegen abwarten.

Die entstehenden Kosten sollten dabei keine Rolle spielen. Zum einen haben sehr viele Arbeitnehmer eine Rechtsschutzversicherung, die auch Verfahren auf Höhergruppierung abdeckten. Außerdem sind die Beträge, um die es bei der Eingruppierung geht, derart hoch, dass sich die Sache in jedem Fall lohnt.

Denn eine Höhergruppierung wirkt sich ja für die gesamte berufliche Laufbahn bis zur Rente aus. Hochgerechnet kommen da schnell Beträge in einer Größenordnung von 50.000 € bis 100.000 € (je nach der Entgeltgruppe und dem Lebensalter) zusammen.