Auch sehr wichtig: in welche Stufe?

Eine Höhergruppierung ist wichtig. Aber fast genauso wichtig ist die richtige Einstufung.

Denn diese bringt finanziell oft mehr als eine Höhergruppierung, zumindest am Anfang. Später bzw. in höheren Stufen ist die höhere Entgeltgruppe natürlich wichtiger.

1. Was ist wichtiger?

Hierzu ein Beispiel: Entgeltgruppe 9a TVöD Stufe 3 sind 3.969,96 €. Eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9b Stufe 3 sind 3.969,97 €, also (nur) 100,00 € mehr.

Dagegen bringt die nächste Stufe (Entgeltgruppe 9a Stufe 4 stattdessen 461,92 € mehr, nämlich 4.331,88 €.

Das ist natürlich ein extremes Beispiel. In anderen Entgeltgruppen/Stufen macht dies deutlich weniger aus. Aber man sieht an diesem Beispiel, dass man sich anhand des konkreten Falles nachrechnen sollte, ob ein Antrag auf Höhergruppierung sich finanziell lohnt. Vor allem wenn man kurz mit dem Ende der gegenwärtigen Stufenlaufzeit steht.

Auf lange Sicht lohnt es sich allerdings immer. Denn spätestens in der Endstufe 6 gibt es eine höhere Vergütung nur noch aufgrund einer Höhergruppierung. Denn es gibt ja nur 6 Stufen.

2. Höhergruppierung im Bereich des TVöD

Aber wie funktioniert die Einstufung bei einer Höhergruppierung? Dies hängt davon ab, welcher Tarifvertrag gilt: TVöD oder TV-L?

Hier erfolgen Höhergruppierungen „stufengleich, d. h. der Beschäftigte nimmt seine Stufe mit. Bei einer Höhergruppierung aus der Entgeltgruppe 9a Stufe 3 (EG 9a/3) in die Entgeltgruppe 9b wird er nach der Entgeltgruppe 9b Stufe 3 vergütet.

Allerdings ist zu beachten: Er nimmt die Stufe mit, aber nicht die in dieser Stufe erworbene Stufenlaufzeit. Wenn er also schon 2 Jahre lang in der EG 9a/3 war, fängt er in der EG 9b/3 neu an.

Dies kann für ihn nachteilig sein, vor allem wenn er kurz vor der Vollendung der Stufenlaufzeit in der EG 9a war. Es wäre dann besser, mit dem Antrag vielleicht noch etwas zu warten, bis er die nächste Stufe erreicht hat.

3. Höhergruppierung im Bereich des TV-L

Im Bereich des TV-L erfolgt die Höhergruppierung nicht 2stufengleich“, sondern „betragsgleich“. Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten also derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten.

Man kommt also nicht automatisch in die gleiche Stufe, sondern in die Stufe, in der man wenigstens die gleiche Vergütung erhält wie in der bisherigen Stufe.

Bei einer Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe (also z.B. aus der EG 9a in die EG 11) wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte. Es wird also in der EG 9c, der EG 10 und der EG 11 jeweils geprüft, in welcher Stufe der Betreffende mindestens die gleiche Vergütung wie in der Stufe zuvor hätte, und er dann in diese Stufe eingestuft.

4. Aber Garantiezulage

Dieses Verfahren ist für den Beschäftigten häufig ungünstiger als bei einer stufengleichen Höhergruppierung (wie im Bereich des TVöD).

Da die Beträge der Entgelttabelle zwischen den Stufen einer EG unterschiedlich gestaltet sind, kommt es bei Höhergruppierungen zu höchst unterschiedlichen Wirkungen: keine Erhöhung, geringe Unterschiedsbeträge oder erhebliche Unterschiedsbeträge.

Diese Nachteile werden allerdings ein wenig durch die sog. „Garantiezulage“ gemindert.

Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen und dem neuen Tabellenentgelt weniger als 100 € in den Entgeltgruppen 2 bis 8 beziehungsweise weniger als 180 € in den Entgeltgruppen 9a bis 15, so erhält der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrags folgenden Garantiebetrag:

– in den EG 2–8:              100,00 €

– in den EG 9a–15:          180,00 €.

Diese Garantiebeträge sind als Mindeststeigerung vereinbart worden, um die unterschiedlichen Auswirkungen zu begrenzen bzw. einen Anreiz für die Übernahme höherwertiger Tätigkeiten zu schaffen. Der Garantiebetrag wird zum bisherigen Tabellenentgelt gezahlt. Wenn der Differenzbetrag der neuen Stufe höher ist als der Garantiebetrag von 100 € bzw. 180 €, wird der Differenzbetrag statt des Garantiebetrages gezahlt. Der Garantiebetrag stellt also eine Mindesterhöhung dar.

4. Stufenlaufzeit bei der Korrektur einer Eingruppierung

Von den obigen Regelungen gibt es eine wichtige Besonderheit, die in vielen Fällen äußerst wichtig ist.

 In einem neueren Urteil hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass diese Regelungen nicht gelten, wenn die Eingruppierung von Anfang an falsch war, d. h. wenn der Beschäftigte seit Beginn des Arbeitsverhältnisses in die falsche Entgeltgruppe eingruppiert war.

 In diesen Fällen handelt es sich um keine Höhergruppierung, sondern um eine Korrektur der falschen Eingruppierung. Die praktische Konsequenz ist, dass die Stufenlaufzeit nicht erst mit der Höhergruppierung beginnt, sondern bereits mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses. Dieser Unterschied kann ganz erheblich sein, weil dies oft erst viel später festgestellt wird u. U. erst 2 oder 3 Jahre später aufgrund eines Gerichtsurteils.

Es seien also – so das BAG – 2 Fallgestaltungen zu unterscheiden:

  • Keine Höhergruppierung im Tarifsinne liege also vor, wenn Beschäftigte aufgrund einer falschen Bewertung der – unveränderten – Tätigkeit durch den Arbeitgeber schon seit der Einstellung irrtümlich nach einer niedrigeren Entgeltgruppe vergütet worden seien und der Arbeitgeber diesen Fehler korrigieren wolle
  • Von dieser Fallgestaltung sei zu unterscheiden eine nach der Einstellung, d. h. im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund einer Tätigkeits- oder Regelungsveränderung eingetretene Höhergruppierung, die zunächst nicht umgesetzt worden sei.

    Wenn der Tarifautomatik später Rechnung getragen und die sog. "korrigierenden Höhergruppierung" vollzogen werde, dann handele es sich um eine Höhergruppierung, die sich nach den allgemeinen Grundsätzen richte. Die Korrektur wirke dann auf das Datum der Übertragung der Tätigkeit zurück, so dass auch die Stufenlaufzeit rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Höhergruppierung beginne und nicht mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses.

Man sieht: Eingruppierungsrecht ist nicht ganz einfach. Man sollte sich daher von einem Spezialisten beraten lassen, auch wenn man vielleicht keine Rechtsschutzversicherung hat.

Ergebnis:

Die Beträge, um die es hier geht (vor allem wegen der Rückwirkung um mindestens 6 Monate, gerechnet ab dem ersten Antrag auf Höhergruppierung) sind ganz erheblich und können oft mehrere 10.000 € ausmachen

Eine Höhergruppierung ist wichtig. Aber fast genauso wichtig ist die richtige Einstufung.

Denn diese bringt finanziell oft mehr als eine Höhergruppierung, zumindest am Anfang. Später bzw. in höheren Stufen ist die höhere Entgeltgruppe natürlich wichtiger.

1. Was ist wichtiger?

Hierzu ein Beispiel: Entgeltgruppe 9a TVöD Stufe 3 sind 3.969,96 €. Eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9b Stufe 3 sind 3.969,97 €, also (nur) 100,00 € mehr.

Dagegen bringt die nächste Stufe (Entgeltgruppe 9a Stufe 4 stattdessen 461,92 € mehr, nämlich 4.331,88 €.

Das ist natürlich ein extremes Beispiel. In anderen Entgeltgruppen/Stufen macht dies deutlich weniger aus. Aber man sieht an diesem Beispiel, dass man sich anhand des konkreten Falles nachrechnen sollte, ob ein Antrag auf Höhergruppierung sich finanziell lohnt. Vor allem wenn man kurz mit dem Ende der gegenwärtigen Stufenlaufzeit steht.

Auf lange Sicht lohnt es sich allerdings immer. Denn spätestens in der Endstufe 6 gibt es eine höhere Vergütung nur noch aufgrund einer Höhergruppierung. Denn es gibt ja nur 6 Stufen.

2. Höhergruppierung im Bereich des TVöD

Aber wie funktioniert die Einstufung bei einer Höhergruppierung? Dies hängt davon ab, welcher Tarifvertrag gilt: TVöD oder TV-L?

Hier erfolgen Höhergruppierungen „stufengleich, d. h. der Beschäftigte nimmt seine Stufe mit. Bei einer Höhergruppierung aus der Entgeltgruppe 9a Stufe 3 (EG 9a/3) in die Entgeltgruppe 9b wird er nach der Entgeltgruppe 9b Stufe 3 vergütet.

Allerdings ist zu beachten: Er nimmt die Stufe mit, aber nicht die in dieser Stufe erworbene Stufenlaufzeit. Wenn er also schon 2 Jahre lang in der EG 9a/3 war, fängt er in der EG 9b/3 neu an.

Dies kann für ihn nachteilig sein, vor allem wenn er kurz vor der Vollendung der Stufenlaufzeit in der EG 9a war. Es wäre dann besser, mit dem Antrag vielleicht noch etwas zu warten, bis er die nächste Stufe erreicht hat.

3. Höhergruppierung im Bereich des TV-L

Im Bereich des TV-L erfolgt die Höhergruppierung nicht 2stufengleich“, sondern „betragsgleich“. Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten also derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten.

Man kommt also nicht automatisch in die gleiche Stufe, sondern in die Stufe, in der man wenigstens die gleiche Vergütung erhält wie in der bisherigen Stufe.

Bei einer Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe (also z.B. aus der EG 9a in die EG 11) wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte. Es wird also in der EG 9c, der EG 10 und der EG 11 jeweils geprüft, in welcher Stufe der Betreffende mindestens die gleiche Vergütung wie in der Stufe zuvor hätte, und er dann in diese Stufe eingestuft.

4. Aber Garantiezulage

Dieses Verfahren ist für den Beschäftigten häufig ungünstiger als bei einer stufengleichen Höhergruppierung (wie im Bereich des TVöD).

Da die Beträge der Entgelttabelle zwischen den Stufen einer EG unterschiedlich gestaltet sind, kommt es bei Höhergruppierungen zu höchst unterschiedlichen Wirkungen: keine Erhöhung, geringe Unterschiedsbeträge oder erhebliche Unterschiedsbeträge.

 

Diese Nachteile werden allerdings ein wenig durch die sog. „Garantiezulage“ gemindert.

Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen und dem neuen Tabellenentgelt weniger als 100 € in den Entgeltgruppen 2 bis 8 beziehungsweise weniger als 180 € in den Entgeltgruppen 9a bis 15, so erhält der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrags folgenden Garantiebetrag:

– in den EG 2–8:              100,00 €

– in den EG 9a–15:          180,00 €.

Diese Garantiebeträge sind als Mindeststeigerung vereinbart worden, um die unterschiedlichen Auswirkungen zu begrenzen bzw. einen Anreiz für die Übernahme höherwertiger Tätigkeiten zu schaffen. Der Garantiebetrag wird zum bisherigen Tabellenentgelt gezahlt. Wenn der Differenzbetrag der neuen Stufe höher ist als der Garantiebetrag von 100 € bzw. 180 €, wird der Differenzbetrag statt des Garantiebetrages gezahlt. Der Garantiebetrag stellt also eine Mindesterhöhung dar.

4. Stufenlaufzeit bei der Korrektur einer Eingruppierung

Von den obigen Regelungen gibt es eine wichtige Besonderheit, die in vielen Fällen äußerst wichtig ist.

 In einem neueren Urteil hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass diese Regelungen nicht gelten, wenn die Eingruppierung von Anfang an falsch war, d. h. wenn der Beschäftigte seit Beginn des Arbeitsverhältnisses in die falsche Entgeltgruppe eingruppiert war.

 In diesen Fällen handelt es sich um keine Höhergruppierung, sondern um eine Korrektur der falschen Eingruppierung. Die praktische Konsequenz ist, dass die Stufenlaufzeit nicht erst mit der Höhergruppierung beginnt, sondern bereits mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses. Dieser Unterschied kann ganz erheblich sein, weil dies oft erst viel später festgestellt wird u. U. erst 2 oder 3 Jahre später aufgrund eines Gerichtsurteils.

Es seien also – so das BAG – 2 Fallgestaltungen zu unterscheiden:

  • Keine Höhergruppierung im Tarifsinne liege also vor, wenn Beschäftigte aufgrund einer falschen Bewertung der – unveränderten – Tätigkeit durch den Arbeitgeber schon seit der Einstellung irrtümlich nach einer niedrigeren Entgeltgruppe vergütet worden seien und der Arbeitgeber diesen Fehler korrigieren wolle

 

  • Von dieser Fallgestaltung sei zu unterscheiden eine nach der Einstellung, d. h. im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund einer Tätigkeits- oder Regelungsveränderung eingetretene Höhergruppierung, die zunächst nicht umgesetzt worden sei.

    Wenn der Tarifautomatik später Rechnung getragen und die sog. "korrigierenden Höhergruppierung" vollzogen werde, dann handele es sich um eine Höhergruppierung, die sich nach den allgemeinen Grundsätzen richte. Die Korrektur wirke dann auf das Datum der Übertragung der Tätigkeit zurück, so dass auch die Stufenlaufzeit rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Höhergruppierung beginne und nicht mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses.

Man sieht: Eingruppierungsrecht ist nicht ganz einfach. Man sollte sich daher von einem Spezialisten beraten lassen, auch wenn man vielleicht keine Rechtsschutzversicherung hat.

Ergebnis:

Die Beträge, um die es hier geht (vor allem wegen der Rückwirkung um mindestens 6 Monate, gerechnet ab dem ersten Antrag auf Höhergruppierung) sind ganz erheblich und können oft mehrere 10.000 € ausmachen